§ 73 SGB VIII Ehrenamtliche Tätigkeit
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.
Eine Handreichung für Ehrenamtliche, Fachkräfte und Vorstände, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten
§ 73 SGB VIII Ehrenamtliche Tätigkeit
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.